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AGB &EKB


Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferanten und Dienstleistung erbringen gegen über Alltech WASNER und Eduard Wasner pers. & Privat sowie auch als auch allem Privatpersonen die in seinem Nahmen handeln als auch Privat
AGB – EKB (Liefer- und Einkaufbedingen, wenn durch uns eingekauft wird)
   
1. Einleitung unser erklärtes Ziel ist eine langfristige und gute Partnerschaft mit unseren Lieferanten, Dienstleistungserbringer, Subunternehmer und Partner Wir sind bestrebt, in jedem Fall zuverlässig und in bestmöglicher Qualität zu erhalten und erwarten die von unseren Lieferanten, Dienstleistungserbringer, Subunternehmer und Partner ebenso das sie.
§1 Geltung der Bedingungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Kundenaufträge für die Erbringung von Dienstleistungen durch Alltech Wasner(Eduard Wasner pers. & privat sowie auch als auch alle Privatpersonen die in seinem Nahmen handeln) ob geschäftlich oder privater Natur, unabhängig davon, ob diese mündlich oder schriftlich eingegangen sind oder erbracht wurden. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen werden in keinem Fall durch gegenteilige Einkaufsbestimmungen des Kunden aufgehoben.
§1.aUnsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen auf Grund dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Unter Annahme des Auftrags gleicher welcher Art unterwirft der Lieferant und die Dienstleistungserbringer automatisch diesen Bedingungen. Auch wenn er von der Erbringung der Leistung (en) zurücktritt.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
Auftragsbestätigungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch erstellt. Die vom Käufer unterzeichnete oder eine mündliche Bestellung ist bindend. Bei Bestellungen durch das Internet, ist die Absendung der Bestellung bindend. Auslieferungen und Rechnungserteilung stehen der schriftlichen Bestätigung gleich. Die enthaltenen Angaben in den Verkaufsunterlagen von Alltech Wasner (Eduard Wasner pers. & privat sowie auch als auch alle Privatpersonen, die in seinem Nahmen handeln) sind nur als Näherungswerte zu verstehen und stellen insbesondere keine Zusicherung von Eigenschaften dar, es sei denn, sie werden ausdrücklich in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet. Alle Angebote von Alltech Wasner (Eduard Wasner pers. & privat sowie auch als auch alle Privatpersonen die in seinem Nahmen handeln) sind freibleibend und unverbindlich.
§ 2.1 Gültigkeit und Anwendung der AGB der Alltech WASNER und Eduard Wasner pers. & privat sowie auch als auch alle Privatpersonen die in seinem Nahmen handeln / um dies hervorzuheben ist der Abschnitt 2.2 + 2.3 fett abgebildet. § 2.2 Alle fremden und externen AGBs werden grundsätzlich weggedrungen bzw. abgelehnt, auch dann, wenn Alltech WASNER und Eduard Wasner pers. & privat sowie auch als auch alle Privatpersonen die in seinem Nahmen handeln Absprachen, Verträge und weitere zeichnet. Der Kunde, Lieferant oder Dienstleister ist bestrebt: ist selbstständig zuständig seine AGB schriftlich und im Einzelfall unseren einzuordnen. Es ist Aufgabe und Pflicht des Käufers, Einkäufers und/oder Dienstleisters, sich um die AGB der Alltech WASNER und Eduard Wasner per & Privat sowie auch als auch alle Privatpersonen die in seinem Nahmen handeln zu interessieren und diese anzunehmen, wenn und bevor ein ordentlicher Geschäftsvorgang eingeleitet wird - hier wird auf unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen im Fusstext spezifisch hingewiesen. Unwissenheit ist kein Argument, wenn ein Geschäftsvorgang eingeleitet wurde. Um dies hervorzuheben ist der Abschnitt 2.2 fett abgebildet.

§ 2.3 Gegenbestätigungen des Lieferanten, Lieferanten, Dienstleistungserbringer, Subunternehmer und Partner unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen sind unwirksam Abweichungen
 
Bedingungen des Lieferanten, Lieferanten, Dienstleistungserbringer, Subunternehmer und Partner, die von Alltech WASNER und Eduard Wasner pers. & privat sowie auch als auch alle Privatpersonen die in seinem Nahmen handeln nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, erlangen keine Gültigkeit. Ebenso bedürfen von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
3. Offerten
Es gelten, die zur Ermittlungszeit der Offerte gültigen Material-, Lohn- und Herstellungspreise und Leistungsbeschrieb. Bei einer allfälligen Änderung behält sich Alltech Wasner (Eduard Wasner pers. & privat sowie auch als auch alle Privatpersonen, die in seinem Nahmen handeln), eine entsprechende Anpassung vorzunehmen. Diese kann auch vor Ablauf der Offerte-Gültigkeit erfolgen. Preisänderungen bleiben in jedem Fall vorbehalten. Abweichungen von der Offerte werden dem Kunden bei Bekanntwerden rasch möglichst unter Nennung der Gründe mitgeteilt. Sofern in der Offerte nichts anderes vermerkt ist, erfolgt das Angebot unentgeltlich. Die Offerte hat eine befristete Gültigkeit. Sofern die Frist in der Offerte nicht geregelt ist, wenn nichts anderes vereinbart, sind alle offerierten Preisansätze bis 3 Monate ab Offerten Datum gültig.
Die Preise für Hardware sind oft Tagespreise und können deshalb nur unverbindlich offeriert werden. Offerten für Störungsbehebung/Fehlerbeseitigung, sowie für Reparaturen, können erst nach Begutachtung des Gerätes oder Kenntnis der Situation erstellt werden und sind in keinem Fall bindend. Abweichungen von der Offerte werden dem Kunden bei Bekanntwerden rasch möglichst unter Nennung der Gründe mitgeteilt. Die bis dahin geleistete Aufwände von Alltech Wasner (Eduard Wasner pers. & privat sowie auch als auch alle Privatpersonen die in seinem Nahmen handeln) sind zu vergüten.
§ 4 Angebot und Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit für Änderungen ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.   
§ 4.1 Die jeweils abgeschlossenen Verträge verstehen sich vorbehaltlich unserer richtigen, rechtzeitigen und vollständigen Belieferung mit zur Auftragsbearbeitung nötigen Hilfsmitteln wie Daten, Freigaben, Genehmigungen, Informationen, Messprotokollen, Spezifikationen, Teilen und sonstigen Unterlagen durch unseren Lieferanten, unseren Lieferanten, Dienstleistungserbringer, Subunternehmer und Partner.

 
§4.2 Online-Shop, Grundsätzlich gelzen die Schweizer Vorschriften und Geatzte der Schweiz, alle andern verlieren Ihre Gütigkeit.
§ 4.2.1 Die Darstellung der Produkte im Online-Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Bestellung dar. Preisänderungen und Irrtürmer vorbehalten.
§ 4.3.2 Durch Anklicken des Buttons „Bestellung abschicken" im Letzen Bestellprozess geben Sie eine verbindliche Bestellung der im Warenkorb enthaltenen Waren ab. Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn Ihre Bestellung schriftlich per Mail bestätigt wird.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
Montagen und sonstige Arbeiten, die benötigt werden, um die Geräte in Betrieb zu nehmen, sind grundsätzlich in den Verkaufspreisen sofern nicht offeriert nicht inbegriffen, sie werden gemäss Stundenansätzen und Regierapport separat in Rechnung gestellt. Nicht durch die Alltech Wasner (Eduard Wasner pers. & privat sowie auch als auch alle Privatpersonen, die in seinem Nahmen handeln) verschuldete Mehraufwendungen und Wartezeiten werden dem Kunden belastet, auch wenn ausdrücklich eine Montagepauschale vereinbart worden ist, oder die Montagekosten in den Verkaufspreis eingeschlossen wurden. Kommt der Käufer mit in Zahlungsverzug, berechnen wir vorbehaltlich der Geltendmachung weitergehender Rechte Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank.
Unsere Preise verstehen sich inkl. gesetzliche MWST, Transport, Porto, Verpackung und Zölle. Ansonsten werden diese werden in unseren Rechnungen separat ausgewiesen und sind z.T. aufwandabhängig, werden aber nicht auf unseren Angeboten aufgeführt. Bei Zahlungsverzug ist Alltech WASNER und Eduard Wasner pers. & privat sowie auch als auch alle Privatpersonen, ie in seinem Nahmen handeln berechtigt, Verzugszinsen von 8% zu verrechnen, diese sind sofort zur Zahlung fällig. Davon abweichende Konditionen sind der Alltech WASNER und Eduard Wasner pers. & privat sowie auch als auch allem Privatpersonen die in seinem Nahmen handeln vorbehalten.
§ 5.1. Werkzeuge werden mit 30% Anzahlungskosten verrechnet, nach der Musterteilfreigabe werden die 70% mit der Abschlussrechnung fällig gemäss unseren Konditionen.
§ 5.2.1 Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungsstellung, spätestens jedoch bei Übergabe des Kaufgegenstandes, ohne Abzug zahlbar. Wir sind berechtigt, auch trotz anders lautender Bestimmung des Lieferanten, Dienstleistungserbringer, Subunternehmer und Partner, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und werden dem Lieferanten, Dienstleistungserbringer, Subunternehmer und Partner über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir
berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
§ 5.2.2 Wir können Forderungen gegen den Lieferanten, Dienstleistungserbringer, Subunternehmer und Partner jederzeit an Dritte abtreten inklusive Bearbeitungsgebühren. Der Kunde kann und darf seinerseits Ansprüche aus diesem Vertrag nicht an Dritte übertragen, es sei denn, wir erteilen eine schriftliche Genehmigung.
§ 5.2.3 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Wechsel, Schecks und Zahlungsanweisungen werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber und unter Vorbehalt der Annahme des Lieferanten im Einzelfall entgegengenommen. Die Kosten der Diskontierung und des Einzuges sind vom Lieferanten, Dienstleistungserbringer, Subunternehmer und Partner zu tragen. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
§ 5.2.4 Im Falle des Verzugs sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
§ 5.2.5 Wenn der Kunde mit mehr als zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug ist, ein von ihm ausgestellter Scheck oder Wechsel nicht eingelöst wird, ein Scheck auf ein nicht gedecktes Konto gezogen wird, eine Lastschrift zurückgeht, wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit unseres Lieferanten, Dienstleistungserbringer, Subunternehmer und Partner in Frage stellen, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst wird oder der Kunde seine Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Lieferanten, Dienstleistungserbringer, Subunternehmer und Partner in Frage stellen oder über ihn ein vorläufiges Insolvenzverfahren oder ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, sind wir berechtigt, seine gesamte Forderung aus dem jeweiligen Vertrag ohne Rücksicht auf die Laufzeit hereingenommener und noch nicht fälliger Wechsel sofort zu Zahlung fällig zu stellen. Außerdem sind wir dann berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung auszuführen. Werden Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Setzung einer angemessenen Frist nicht erbracht, so sind wir berechtigt, vom Vertrag im Hinblick auf noch nicht ausgeführte Leistungen zurückzutreten und darüber hinaus von den gesetzlichen Möglichkeiten Gebrauch zu machen. Dann erlöschen alle Ansprüche des Lieferanten, Dienstleistungserbringer, Subunternehmer und Partner in Bezug auf die noch nicht ausgeführten Lieferungen.
§ 5.2.6 Der Kunde ist zu Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.
§ 5.2.7 Konstruktionsänderungen Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen. Wir sind jedoch nicht verpflichtet derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen. Konstruktionsänderungen, die dem auch neuesten Stand der Technik genügen, können nicht zur Mangelhaftigkeit unserer Produkte führen.
§ 6. Liefer- und Leistungszeit
§ 6.1.1 Lieferfristen, -termine und -zeiten, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen durch uns setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Verpflichtungen unseres Lieferanten, Dienstleistungserbringer, Subunternehmer und Partner voraus.
§ 6.1.2 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor vollständiger Beibringung aller in § 2 Ziffer 3 genannten Hilfsmittel oder vor Eingang einer vereinbarten Zahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde
§ 7 Lieferbedingungen
Lieferfristen werden nach bestem Wissen und Bemühungen eingehalten, sind jedoch unverbindlich. Reisezeit gilt nicht als Arbeitszeit, diese wird durch die Anfahrtspauschale abgedeckt.

7.1.1 Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die uns die Produktion und/oder Lieferung
nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hierzu gehört insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche
Anordnungen usw., auch wenn Sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten
Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Produktion, Lieferung bzw. Leistung, um die Dauer der Behinderung zuzüglich
einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.
Dies gilt ausdrücklich auch bei vom Lieferanten, Dienstleistungserbringer, Subunternehmer und Partner verursachten Verzögerungen, etwa durch Konzeptänderung, Werkzeugstop u.a. In diesen Fällen sind wir berechtigt, beim Lieferanten, Dienstleistungserbringer, Subunternehmer und Partner Schadenersatz geltend zu mache
§ 7.1.2 Bei Überschreitung der Liefer- und Leistungsfrist um 2 Monate steht uns das Recht zu, eine angemessene Frist zur Lieferung bzw. Leistung zu setzen und nach fristlosem Ablauf der Nachfrist hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unseren Verpflichtungen frei, so kann unser Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
§ 7.1.3 Bei Nichteinhalten der Lieferfrist, kann der Kunde in keinem Fall Schadenersatz verlangen. Der Kunde kann aufgrund der verspäteten Lieferung nicht ohne Zustimmung der Alltech Wasner (Eduard Wasner pers. & privat sowie auch als auch alle Privatpersonen, die in seinem Nahmen handeln) vom Vertrag zurücktreten. Montagen und sonstige Arbeiten, die benötigt werden, um die Geräte in Betrieb, sofern nicht offeriert, zu setzen sind in der Lieferung nicht enthalten und werden separat in Rechnung gestellt.
§ 7.1.4 Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 30% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüberhinausgehende Ansprüche sind, sofern der Verzug nicht auf zumindest auf grober Fahrlässigkeit unsererseits beruht, ausgeschlossen. Unsere grobe Fahrlässigkeit ist vom Lieferanten, Dienstleistungserbringer, Subunternehmer und Partner schlüssig und schriftlich nachzuweisen.
§ 8. Mängel / Gewährleistung Gewährleistungsansprüche gegen Alltech Wasner (Eduard Wasner pers. & privat sowie auch als auch alle Privatpersonen die in seinem Nahmen handeln) stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar. Alltech Wasner (Eduard Wasner pers. & privat sowie auch als auch alle Privatpersonen, die in seinem Nahmen handeln) gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalkomponenten entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung. Dies gilt auch, soweit der Mangel auf unsachgemässe Benutzung, Lagerung und Handhabung der Geräte, oder Fremdeingriff sowie das Öffnen von Geräten zurückzuführen ist. Unwesentliche Abweichungen von zugesicherten Eigenschaften der Ware lösen keine Gewährleistungsrechte aus. Nicht unter die Garantie fallen normale Abnützungen, Folgen unsachgemässer Behandlung, sowie Mängel, die auf äussere Einwirkungen zurückzuführen sind.
Ansonsten gilt die schweizerische Gesetzgebung mit allem Zusatzabkommen insbesondere mit dem Konsumenteninformationsgesetz, KIG und Bundesamt für Kommunikation (BAKOM)
§ 8.1 Rechte unserer Lieferanten, Dienstleistungserbringer, Subunternehmer und Partner bei Mängeln
§ 8.1.1 Werkzeugabnahmen erfolgen grundsätzlich in unserem Betrieb. Das Werkzeug gilt als abgenommen, wenn die dort im Lieferanten, Dienstleistungserbringer, Subunternehmer und Partner bei sein erzeugten Teile verbaubar und funktionssicher sind. Andernfalls kommt spätestens die Werkzeugübergabe an den Lieferanten, Dienstleistungserbringer, Subunternehmer und Partner einer Abnahme gleich.
§ 8.1.2 Unsere Produkte werden frei von Fabrikations- und Materialmängeln geliefert. Die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt ein 14 Kalendertage ab Lieferung. Normale Abnutzung stellt keinen Mangel dar.
§ 8.1.3 Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an dem Produkt vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht der Originalspezifikation entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängeln der Produkte, wenn unser Kunde eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
§ 8.1.4 Der Kunde muss uns Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Kalenderwoche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
§ 8.1.5 Im Falle einer Mitteilung unseres Lieferanten, Dienstleistungserbringer, Subunternehmer und Partner, dass unser Produkt einen Mangel ausweist, können wir nach unserer Wahl auf unsere Kosten verlangen, dass entweder a) uns das mangelhafte Produkt zur Reparatur und an schließender Rücksendung geschickt wird oder b) unser Kunde das mangelhafte Produkt bereithält und unser Techniker zu ihm geschickt wird, um Reparatur/Nachbesserung vorzunehmen Falls unser Kunde verlangt, dass Nachbesserungsarbeiten an einem anderen von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, können wir diesem Verlangen entsprechen, wobei ausgetauschte Teile nicht berechnet werden, während unsere zusätzlichen Reisekosten zu unseren Standardsätzen zu bezahlen sind.
§ 8.1.6 schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl oder ist uns unzumutbar, kann unser Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen, aber nicht vom Vertrag zurücktreten. Eine Nachbesserung ist mit Blick auf unsere Produkte und die Branche, in der wir tätig sind, nicht automatisch nach einigen erfolglosen Versuchen fehlgeschlagen.
§ 8.1.7 Ansprüche wegen Mängeln stehen nur unserem unmittelbaren Lieferanten, Dienstleistungserbringer, Subunternehmer und Partner zu und sind nicht abtretbar.
§ 8.1.8 Eine weitergehende Haftung für entgangenen Gewinn oder andere Mängelfolgeschäden aller Art sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Schadhafte Ware darf erst auf unsere Instruktion zurückgesandt werden.
§ 8.2 Versand, Gefahrenübergang und Annahme
§ 8.2.1 Wir bestimmen den Spediteur oder Frachtführer oder die sonstige Beförderungsperson. Die Gefahr geht auf unseren Lieferanten, Dienstleistungserbringer, Subunternehmer und Partner über, sobald die Sendung an den Frachtführer übergeben wurde oder sie zwecks Versendung unser Werk verlassen hat, auch wenn frachtfrei geliefert wird. Dies gilt auch, wenn und so weit, der Versand mit unseren eigenen Transportmitteln erfolgt. Wird der Versand auf Wunsch unseres Lieferanten, Dienstleistungserbringer, Subunternehmer und Partner verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Ein Gefahrenübergang findet dann nicht statt, wenn auf Seiten des Lieferanten, Dienstleistungserbringer, Subunternehmer und Partner ein Verbraucher steht.
§ 8.2.2 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Lieferanten, Dienstleistungserbringer, Subunternehmer und Partner entgegenzunehmen - um den Reklamationsprozess ordnungsgemäss administrativ abzuwickeln.
§ 8.2.3 Wir sind zur Teillieferung und Teilleistung jederzeit berechtigt. Der Kunde ist verpflichtet, auch Teillieferungen und Teilleistungen anzunehmen.
§ 8.2.4 kommt unser Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstandenen Schadens zu verlangen. In diesen Fällen geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Lieferanten, Dienstleistungserbringer, Subunternehmer und Partner über.  
§ 9. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Produkte und Dienstleistungen bleiben Eigentum der Alltech WASNER und Eduard Wasner pers. & Privat sowie auch als  auch allem Privatpersonen die in seinem Nahmen handeln bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen.
§ 9.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschliesslich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen unseren Lieferanten, Dienstleistungserbringer, Subunternehmer und Partner jetzt oder künftig zustehen, werden die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Ver langen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert unsere Forderung nachhaltig um mehr als 10% übersteigt.
§ 9.2 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der aus der Geschäftsverbindung entstandenen Gesamt-Verbindlichkeiten (einschließlich Nebenforderungen, Einlösen von Schecks und Wechseln, Verzugszinsen und Schadensersatzansprüchen) unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit)Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit)Eigentum unseres Lieferanten, Dienstleistungserbringer, Subunternehmer und Partner an der einheitlich en Sache entsprechend dem Verhältnis des Verkehrswertes der Vorbehaltsware zum Verkehrswert der anderen verarbeiteten Sachen auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser (Mit)Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehalts Ware bezeichnet.
§ 9.3 Unser Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt unser Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen unseren Lieferanten, Dienstleistungserbringer, Subunternehmer und Partner widerruflich, an uns abgetretene Forderungen für unsere Rechnungen im eigenen Namen einzuziehen. Wenn unser Kunde seine Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, dürfen wir selbständig die abgetretenen Forderungen einziehen.
§ 9.4 Die gelieferte Ware darf ohne unsere Zustimmung weder verpfändet noch sicherungsübereignet werden. Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird unser Kunde auf unser (Mit)Eigentum hinweisen und uns unvorzüglich durch eingeschriebenen Brief benachrichtigen, damit wir Eigentumsrecht durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
§ 9.5 Bei vertragswidrigem Verhalten unseres Lieferanten, Dienstleistungserbringer, Subunternehmer und Partner, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen
§ 9.6 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes beinhaltet nicht den Rücktritt vom Vertrag.
§ 10. Haftung § 10.1 Schadensersatzansprüche gegen uns sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Ausgeschlossen ist auch eine Haftung für die normale Abnutzung.
§ 10.2 Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur für nachgewiesene Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie au f sonstige mittelbare Schäden und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von uns garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, unseren Lieferanten, Dienstleistungserbringer, Subunternehmer und Partner gegen solche Schäden abzusichern. Bei Unterliegen der Klagender Partei (Kunde) sind und muss die Kosten die für den Gegenbewies in vollen Umfang zu entschädigen plus mit einem Zuschlag von mind. 150%. Die wird und muss mit Pfand rechts gültig allen Ländern des Lieferanten und Inhaber (auch Aktien, inkl. Stamm-Aktion und Inhaberaktien hinterlegen auf unsern Namen) der Unternehmen nachweislich in der Schweiz beim Gericht deponiert sein
§ 10.3 Die Haftungsbeschränkung und -ausschlüsse in de n Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens unsererseits entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 10.4 Soweit unsere Haftung, Gewährleistung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Alle Produkte unsere Angestellten,
Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungshilfen.
§ 10.5 Die gesetzliche Gewährleistung trägt voll und ganz der Hersteller und Händler der uns die Produkte geliefert haben.
Wir unterstützen die Kunden redlich im Logistischen sinne aber übernehmen keine Kosten
§ 11 Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Falls der Versand sich ohne unser Verschulden verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Eine im Einzelfall vereinbarte Übernahme der Transportkosten durch Alltech Wasner (Eduard Wasner pers. & privat sowie auch als auch alle Privatpersonen, die in seinem Nahmen handeln) hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.
§ 12 Retouren Abwicklung
Retouren müssen auf jeden Fall schriftlich durch uns bestätigt werden ansonsten entfällt jegliche Gutschrift Rechtes besteht ein eingeschränktes Rücktrittsrecht von bestellten und ein eingeschränktes Rückgaberecht von gelieferten Waren: Eine Rückgabe kann nur Erfolgen, wenn Alle

 

Forderungen gegen über Alltech Wasner erfüllt sind und die § 12. § § 12.1Entschädigung (Rechnung) bezahlt sind. In allen Fällen wir zusätzlich zu den Retouren noch eine Umtriebs Entschädigung von 30 % des Warenwertes und in die Versandkosten gefordert. Es werden keine Barauszahlung gemacht nur in Form einer Waren-Gutschrift von2 Jahren in der Landeswährung.
§ 12.2 Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden, nachdem die Bestellung durch die Firma akzeptiert wurde, ist unter folgenden Bedingungen möglich, sofern er Privatkunde ist (Verbraucher mit Bestellabsicht für den privaten Gebrauch):
§ 1.3 Nicht versandte Bestellungen
Nicht versandte Bestellungen sind jederzeit und ohne Kostenfolge stornierbar. Ausgenommen sind PC und Produkte, die über den " Konfigurator" konfiguriert zusammengestellt werden) wurden.
§ 12.4 Ungeöffnete Produkte
ungeöffnete Produkte können innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur vollständigen Warenwert-Gutschrift retourniert werden. Die Rücksendung/-lieferung ist Sache des Kunden. Diese Produkte sind von dieser Regel ausgenommen: Notebook, PC (insbesondere diejenigen vom "PC Konfigurator"), TV, Software, mehrfach bestellte Artikel, gemäss Produkte-Beschrieb von einer Rückgabe ausgenommene Artikel sowie solche mit einem Preis von über CHF 600.-.
§ 12.4.1Geöffnete / gebrauchte Produkte
Geöffnete Produkte in Originalverpackung ohne jegliche Gebrauchtspuren können innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum (Poststempel) gegen eine Gebühr von 30% des Warenwerts (exkl. Versandkosten) retourniert werden. Die Rücksendung/-lieferung ist Sache des Kunden. Diese Produkte sind von dieser Regel ausgenommen: Notebook, PC (insbesondere diejenigen vom "PC-Konfigurator"), TV, Software, mehrfach bestellte Artikel, gemäss Produkte-Beschrieb von einer Rückgabe ausgenommene Artikel, solche mit einem Preis von über CHF 600.-Produkte mit Gebrauchtspuren jeglicher Art oder Produkte ohne Originalverpackung können nur bedingt nicht retourniert werden
§ 13 Urheberrechte
Soweit Software zum Lieferumfang gehört, wird diese dem Käufer allein zum einmaligen Wiederverkauf bzw. zum eigenen Gebrauch überlassen, d.h. er darf diese weder kopieren noch anderen zur Nutzung überlassen. Es gelten ausschliesslich der Bestimmungen des Lizenzvertrages des Herstellers. Wenn das Gerät durch Eingriffe Dritter beschädigt, umgebaut oder demontiert wird, besteht kein Garantieanspruch mehr.
§ 14 Datenschutz
Alltech Wasner (Eduard Wasner pers. & privat sowie auch als auch alle Privatpersonen die in seinem Nahmen handeln) ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindungen oder im Zusammenhang mit diesem erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Datenschutzgesetzes zu verarbeiten.
§ 15 Geheimhaltung
Alltech Wasner(Eduard Wasner pers. & privat sowie auch als auch alle Privatpersonen die in seinem Nahmen handeln) verpflichtet sich, Stillschweigen über die beim Kunden gewonnenen Einsichten in vertrauliche Informationen zu wahren.
§§ Gesonderte Einkaufsbedingungen vom 01.03.2019
(ersetzt alle bisherigen Versionen)
§§1 Allgemeines und Geltungsbereich
§§1.1 Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen Allttech WASNER (Eduard Wasner pers. & privat und ihren Lieferanten oder Dienstleistern. Sie sind für das gesamte Vertragsverhältnis verbindlich. Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschliesslich: entgegenstehende oder von der Einkaufsbedingungen von OPO abweichende Bedingungen erkennt OPO nicht an, es sei denn, OPO hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn OPO in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten vorbehaltlos annimmt.
§§2 Bestellungen/Auftragsbestätigungen
§§2.1 Durch die Offertanfrage von OPO wird der Lieferant ersucht, ein kostenloses, verbindliches Angebot innerhalb von 24 Stunden zu unterbreiten. Er hat sein Angebot nach den Beschreibungen und Anforderungen von OPO als Bestellerin zu richten.
§§2.2 Auftragserteilungen/Bestellungen gelten nur, wenn sie schriftlich per Brief, Fax oder E-Mail übermittelt werden. Auf offensichtliche Irrtümer, zum Beispiel Schreib- und Rechenfehler und Unvollständigkeiten der Bestellung einschliesslich der Bestellunterlagen, hat uns der Lieferant zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen. Der Lieferant darf Unteraufträge nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von OPO erteilen. Falls ein Unterlieferant beauftragt wird, bleibt die volle Haftung gegenüber OPO beim Lieferanten.
§§2.3 Die Bestellung ist vom Lieferanten innert einer Frist von drei Werktagen nach Bestelldatum schriftlich, per E-Mail (bevorzugt im PDF) oder Fax zu bestätigen. In der Auftragsbestätigung sind konkrete Liefertermine zu nennen (keine Kalenderwochen). Als Liefertermin gilt der Tag der Anlieferung bei OPO.
§§2.4 OPO kann Bestellungen ohne Schadenersatz widerrufen, solange der Lieferant noch keine Aufwendungen getätigt hat; nachher gegen Vergütung der entsprechenden Aufwendungen.
§§3 Informationspflicht
§§3.1 Vor Änderungen von Herstellprozessen, Materialen oder Zulieferteile für Produkte oder von Dienstleistung, Änderung des Ursprungslandes, Verlagerung von Fertigungsstandorten, ferner vor Änderungen von Verfahren oder Einrichtungen zur Prüfung der Teile oder von sonstigen Qualitätssicherungs-Massnahmen ist der Lieferant verpflichtet, OPO 3 Monate vor effektiver Änderung schriftlich zu informieren, damit diese prüfen kann, ob sich die Änderungen nachteilig auf das Produkt auswirken können.
§§4 Geheimhaltung
§§4.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle kaufmännischen, technischen und organisatorischen Einzelheiten, die durch die gegenseitige Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
§§4.2 Sämtliche Zeichnungen, Modelle, Prototypen, Schablonen, Muster, Werkzeuge etc., die OPO dem Lieferanten übergibt, oder die im Auftrag von OPO durch den Lieferanten oder Dritte hergestellt werden, dürfen unbefugten Dritten weder überlassen noch sonst zugänglich gemacht werden. Sie bleiben Eigentum von OPO. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
§§4.3 Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
§§4.4 Der Lieferant darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von OPO mit der Geschäftsverbindung werben oder darüber publizieren.
§§4.5 Landesprache
Alle Dokumente müssen in den Landessprachen (Deutsch/ Italienisch/ Französisch/ Romantsch nur bedingt) Englisch gilt nicht als unsere Landessprache nur englisch lautete Dokumente werden auf Kosten durch uns überarbeitet. Diese sind ein Bestandteil des Liefervertrages und NICHT Verhandelbar. in einer Bearbeitbaren Datei ohne Mehrpreis beim Ersten Muster 14 Tage vorher uns zu Verfügung gestellt werden, Ansonsten machen wir dies auf Kosten des Lieferanten, Diese Kosten sind nicht verhandelbar
§§5 Preise, Zahlungsbedingungen und Preisforderungen
§§5.1 Der Lieferant trägt die Verantwortung für die korrekte Erstellung und Anmeldung der Ausfuhrdokumente (bei Einfuhr in die Schweiz).
§§5.2 Die bei Auftragserteilung (Bestelldatum OPO) vereinbarten Preise sind Festpreise und beinhalten alle zur Vertragserfüllung erforderlichen Nebenleistungen incl. Verpackung. Der Transport erfolgt bis zu dem von OPO bekannt gegebenen Bestimmungsort zu Lasten des Lieferanten. Für jede einzelne Bestellung muss eine Rechnung erstellt werden.
§§5.3 Die Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht enthalten. Der Gesetzliche Steuersatz Muss aber angezeigt werden ansonsten trägt der Lieferanten diese
§§5.4 Zahlungen leistet OPO nach Eingang ordnungsgemässer und mehrwertsteuerkonformer Rechnungen sowie vollständiger Versand-, Liefer- und Prüfpapiere, wenn nicht anders vereinbart, innert 20 Tagen mit 3% Skontoabzug und 60 Tage netto. Die Frist beginnt in keinem Falle vor dem vereinbarten Liefertermin und vor dem Wareneingang.
§§5.5 Mit den Zahlungen wird weder die Vertragsmässigkeit der Leistungen noch die Ordnungsmässigkeit deren Berechnung anerkannt.
§§5.6 Preiserhöhungen müssen vom Lieferanten mindestens 3 Monate vor Beginn eins neuen Quartals schriftlich bei dem Strategischen Einkauf angekündigt werden. Die Ankündigung muss immer begründet erfolgen und ist somit fester Bestandteil der Ankündigung
Innert 2 Wochen nach Ankündigung muss eine vollständige Preisliste in Excel (mit Bezeichnung, Artikelnummer von OPO, aktuellen und zukünftiger Preisstellung) direkt an den Strategischen Einkauf erfolgen. Eine Ankündigung stellt nicht automatisch die Akzeptanz der Forderung dar.
§§6 Lieferung
§§6.1 Von OPO genannte Termine oder Fristen sind verbindlich; es handelt sich um Fixtermine, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Massgeblich für die Einhaltung der Liefertermine beziehungsweise der Lieferfristen ist der Eingang der Ware am vereinbarten Anlieferort.
§§6.2 Der Lieferant ist verpflichtet, OPO unverzüglich (mindestens 72 Stunden vor Auslieferung) schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, die eine Lieferverzögerung bewirken könnten.
§§6.3 Der Lieferant ist zum Ersatz des gesamten Verzugsschadens verpflichtet. Der Schadenersatz umfasst insbesondere Frachtmehrkosten, Nachrüstkosten, Schäden aus Betriebsunterbrechungen sowie Schadenersatzleistungen, die OPO an seine Kunden zu erbringen hat. Bei fruchtloser Nachfristsetzung und bei Wegfall des Interesses an der Lieferung beim Lieferanten sind auch die Mehraufwendungen für Deckungskäufe vom Lieferanten zu ersetzen. Weitergehende Ansprüche aus Gesetz und/oder Vertrag, insbesondere wegen Nichteinhaltung garantierter Liefertermine oder -fristen bleiben OPO vorbehalten. Die vorbehaltslose Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die OPO wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehende Ersatzansprüche.
§§6.4 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Massnahmen, Transportstörungen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse bei OPO befreien OPO gegenüber dem Lieferanten für die Dauer und im Umfang ihrer Wirkung von einer Abnahme- und Schadensersatzpflicht, sofern OPO diese Störung mit zumutbaren Mitteln nicht abwenden kann.
 
§§6.5 Die Sonderbestellungen (Bestellnummer beginnend mit SB) sind mit den Lagerbestellungen von OPO, wenn nicht anders vermerkt, zu kombinieren. Bei diesen kombinierten Lieferungen müssen die SB-Bestellung speziell gekennzeichnet werden, damit die Bearbeitung rascher abgewickelt werden kann.
 
§§6.6 Der Lieferant ist verpflichtet, Lang gut (länger als 1.20m) auf einem separaten Gebinde getrennt von den restlichen Materialien anzuliefern.
 
§§6.7Wenn OPO Produkte zur weiteren Bearbeitung bestellt, so sind von diesen mindestens 99% korrekt bearbeitet zurückzuliefern. Bei darüberhinausgehenden Unterlieferungen (> 1%) können die Kosten an den Lieferanten belastet werden. Davon abweichende Vereinbarungen bedingen der Schriftform.
 
§§6.8 Der Lieferant trägt die volle Verantwortung für sachgemässe Verpackung und Umverpackung.
§§6.9 Sämtliche Kosten, hervorgerufen durch qualitativ mangelhafte oder durch ungenau gelieferte Produkte, werden von OPO dem Lieferanten in Rechnung gestellt.
§§6.10 Die Mengenangaben in Bestellungen von OPO sind gemäss den Vorgaben einzuhalten.
6§§.11 Wenn nichts anderes vereinbart wurde, so ist der Erfüllungsort der vereinbarte Anlieferort. Die Gefahr geht mit der Ablieferung am Anlieferort auf OPO über. Die Transportversicherungskosten gehen zu Lasten des Lieferanten.
§§6.12 Aus den Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und den Rechnungen müssen die vollständigen Daten von OPO wie Auftragsnummer, Artikelnummer (OPO + Lieferant), Artikelbezeichnung und Menge hervorgehen.
§§6.13 Ein Lieferschein pro Bestellung ist der Warensendung beizufügen.
§§6.14 Jedes Produkt, seine Umverpackung und Transportverpackung müssen die für das Produkt vorgesehene QR-Code tragen.
§§7 Sachmängel
§§7.1 Die Wareneingangsprüfung von OPO beschränkt sich auf die Identifikation der Ware, Sichtung der Liefer- und Prüfpapiere, Feststellung äusserlich deutlich erkennbarer Transportschäden sowie einer auf Schätzung beruhenden Mengenkontrolle.
§§7.2 Mangelhafte Lieferungen und/oder Dienstleistungen hat OPO, sobald sie im Rahmen der ordentlichen Bearbeitung festgestellt werden, dem Lieferanten schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
§§7.3 Im Beanstandungsfall ist OPO berechtigt, Zahlungen in einem angemessenen Verhältnis zum Warenwert oder dem entstandenen Schaden zurückzuhalten.
§§7.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen OPO ungekürzt zu. In dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder zur Vermeidung grösserer Schäden, oder wenn der Lieferant in der Erfüllung seiner Verpflichtungen säumig ist, kann OPO Mängel auf Kosten des Lieferanten beseitigen lassen oder sich anderweitig mit fehlerfreier Ware eindecken.
§§7.5 Entstehen OPO infolge mangelhafter Lieferung Kosten, insbesondere Transport-, Weg-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Wareneingangsprüfung, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.
§§8 Immaterialgüterrechte bzw. gewerbliche Schutzrechte
§§8.1 Der Lieferant garantiert OPO, dass das Angebot und der Vertrieb der bestellten Waren und Leistungen ohne Verletzung von Rechten Dritter einschliesslich von Immaterialgüterrechten bzw. gewerblichen Schutzrechten zulässig ist.
§§8.2 Der Lieferant stellt OPO bei Verletzung von Rechten Dritter von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen OPO geltend machen.
§§9 Fertigungsmittel und -Material
§§9.1 Beigestellte Fertigungsmittel bleiben Eigentum von OPO. Fertigungsmittel, die der Lieferant selbst fertigt oder beschafft, gehen in das Eigentum von OPO über, wenn und sobald OPO die Kosten hierfür übernimmt. Wenn nur teilweise die Kosten von OPO getragen werden, räumt der Lieferant OPO das anteilige Miteigentum an diesen Fertigungsmitteln ein. Sollte die Einräumung des Miteigentums unwirksam sein, so ist der Lieferant verpflichtet, wenn OPO dies wünscht, das Eigentum an den Fertigungsmitteln auf OPO zu übertragen, wenn OPO die Differenz zwischen den bereits übernommenen Kosten und dem dann errechneten Verkaufswert der Fertigungsmittel übernimmt. Alle Fertigungsmittel, die nach einem der vorstehenden Absätze Eigentum von OPO sind oder werden, wird der Lieferant deutlich mit „Eigentum der OPO Oeschger AG“ kennzeichnen.
§§9.2 Der Lieferant ist verpflichtet, die Fertigungsmittel ausschliesslich für die Herstellung der von OPO bestellten Waren einzusetzen. Die OPO gehörenden Fertigungsmittel sind vom Lieferanten zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten hat der Lieferant auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Störfälle sind sofort anzuzeigen. Unterlässt der Lieferant dies, so haftet er auf Schadenersatz.
§§9.3 Vorgenannte Fertigungsmittel dürfen vor Ablauf einer Frist von 15 Jahren nach der letzten Auslieferung nur mit der schriftlichen Zustimmung von OPO verschrottet werden. Die Verschrottung ist in jedem Fall vorher schriftlich anzufragen. Die Lagerung der Werkzeuge und Vorrichtungen erfolgt unter geeigneten Bedingungen und zu Lasten des Lieferanten.
§§9.4 OPO ist berechtigt, von OPO bezahlte Werkzeugkosten oder die mit Mitteln von OPO hergestellten Werkzeuge zurückzuverlangen, wenn der Lieferant mehrfach den Beweis einwandfreier Lieferungen nicht antreten kann.
9.5 Die dem Lieferanten überlassenen oder nach Angaben von OPO hergestellten Fertigungsmittel und -materialien dürfen ohne die ausdrücklich schriftliche Einwilligung von OPO weder veräussert, sicherungsübereignet, verpfändet, mit Rechter Dritter belastet, nachgebaut, kopiert, noch sonst wie weitergegeben oder in irgendeiner Form an Dritte verwendet werden.
§§10. Verordnungen/Ursprungszeugnis
§§10.1 Der Lieferant muss die Verordnung der Europäischen Gemeinschaft REACH (EC 1907/2006) einhalten, und die gelieferten Produkte und Teile dürfen keine Produkte, Materialien oder Substanzen enthalten, die nach den entsprechenden Gesetzen und Verordnungen des Heimatlandes des Lieferanten, der Europäischen Union oder eines der Länder, in denen die Produkte oder Teile auf den Markt gebracht und benutzt werden, verboten sind.
§§10.2 Der Lieferant ist verpflichtet für alle von ihm an OPO gelieferten Artikel eine Langzeitlieferantenerklärung vorzulegen, in der er den präferenzrechtlichen Status der Ware bestätigt. Der Lieferant haftet im Fall der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung oder im Fall von fehlerhaften ausgestellten Erklärungen gegenüber OPO für alle hieraus entstandenen Schäden.
§§11. Rechte am Bild/Text
§§11.1 Der Lieferant überträgt OPO Oeschger die Nutzungsrechte an den zur Verfügung gestellten Bildern / Zeichnungen / Videos und Anleitungen ohne zeitliche, räumliche, mediale oder inhaltliche Einschränkung. OPO Oeschger ist berechtigt, diese in veränderter oder unveränderter Form auf jeder Art von Speichermedien aufzubewahren, zu vervielfältigen und zu verbreiten. OPO Oeschger ist weiterhin berechtigt, diese in allen Print- und Onlinemedien in der Schweiz und in Deutschland zu veröffentlichen und gewerblich zu nutzen. OPO Oeschger ist berechtigt, Nutzungsrechte an Dritte zu übertragen. Der Ersteller versichert seine alleinige Urheberschaft und ausserdem, dass diese frei von Rechten Dritter ist und verzichtet auf das Recht der Namensnennung.
§§12 Compliance
12.1
Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Menschen und Umwelt zu verringern. Weiter wird der Lieferant die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN beachten. Diese betreffen im Wesentlichen den Schutz der internationalen Menschenrechte, das Recht auf Tarifverhandlungen, die Abschaffung von Zwangsarbeit und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, die Verantwortung für die Umwelt und die Verhinderung von Korruption. Weitere Informationen zur Global Compact Initiative der UN sind unter www.unglobalcompact.org erhältlich.
§§12.2 Für den Fall, dass sich ein Lieferant wiederholt und/oder trotz eines entsprechenden Hinweises gesetzeswidrig verhält und nicht nachweist, dass der Gesetzesverstoss soweit wie möglich geheilt wurde und angemessene Vorkehrungen zur künftigen Vermeidung von Gesetzesverstössen getroffen wurden, behalten wir uns das Recht vor, von bestehenden Verträgen zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen.
§ 16 Sonstige Vereinbarungen
sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine neue Bestimmung, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. und im Weiteren gelten die Einkaufbedingen für die Lieferanten. Können bei uns bestellt werden, gelten trotzdem, wenn Sie nicht angefordert werden (siehe Gerichtsurteile Schweiz).
§ 17. Schadensersatzansprüche
Allfällige Aufwände, Kosten und Schäden gehen immer zu ihren Lasten. Ob Zwischenhändler oder Exporteur

 
Ab sofort werden wir ihnen für durch Sie jede Dienstleistung die wir für Sie, ob nun Rechnung nicht korrekt Lieferung oder administrative Arbeiten durch unkorrektes Verhalten, Belieferung etc., ihnen in Rechnung stellen dies betrifft alle Lieferanten die Alltech WASNER oder Eduard Wasner pers. & Privat sowie auch als auch allem Privatpersonen die in seinem Nahmen handeln und seine Partner beliefern,

Es wird immer die volle Stunde zu Ansatz (November 2021) CHF230.-ohne MwSt., plus allfällige Teuerung ab jetzt. Für Benützung der Infrastruktur und EDV wird immer einen Zuschlag mindestens CHF 160.- dazu geschlagen Spesen und alle zusätzlichen Auslagen
werden mit einem Zuschlag von 30% separat verrechnet.
Das Gilt ohne Wiederspruch und mit der Lieferung an uns haben Sie unsere Einkauf Bedingungen ohne Widerspruchsrechte.

§ 18. Gerichtsstand
§ 18.1 Das Rechtsverhältnis untersteht dem schweizerischen Recht. Gerichtsstand ist Thun BE, Schweiz. Wir behalten uns vor, unsre Rechte auch am Domizil des Käufers oder vor jedem anderen zuständigen Gericht geltend zu machen.

Der Kunde ist unterandern verpflichtet auch ohne Richterliche Anordnung unsere Kosten zu bevorschussen und müssen Pfandrechtlich hinterlegt werden in der Schweiz.
Dazu haben wir das Alleine Verfügungsrecht mit in Kraft treten dieser AGB und EKB sind Sie ab der ersten Lieferung egal was damit einverstanden und verpflichten Sie sich dazu ohne weiteres diese umgehend zu erfüllen. Der Widerspruch recht ist Hiermit weg bedungen.

§ 18.2. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Sollte eine Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein, so werden wir uns gemeinsam mit dem Lieferanten, Dienstleistungserbringer, Subunternehmer und Partner bemühen, den mit der unwirksamen Regelung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere, rechtliche zulässige Weise zu erreichen.
   
Es Gilt auch:
Bundesgesetz zur Umsetzung von der Empfehlungen des Global Forum in Kraft
 
Cardinal Health Ethics and Compliance
 
 
Bitte beachten Sie umgehend unser Gesetzte und die weltweite Private Police
 
Mit Freundlichen Grüssen
 
Alltech und Mitarbeiter und Subunternehmer
 
 
CEO Eduard Wasner pers. & Privat sowie auch als auch allem Privatpersonen die in seinem Nahmen handeln und Privat Eduard Wasner pers. & Privat sowie auch als  auch allem Privatpersonen die in seinem Nahmen handeln
 
Thun, November 2021
 
 

Alltech Wasner (Eduard Wasner pers. & privat sowie auch als auch alle Privatpersonen die in seinem Nahmen handeln)
Hortinweg 3
3600 Thun
 

Mobil: (+41) 079 312 28 88
Telefon: (+41) 033 438 16 33
Mail: info@wasner.ch
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Der Kunde ist sehr wichtig, dem Kunden wird der Kunde folgen.
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